Bewilligung für Arbeiten gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen beurteilen kann.
Kosten
Bundesstempelgebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957:
- Eingabegebühr von EUR 14,30
- Beilagen: EUR 3,90
Verwaltungsabgaben gemäß der Landesverwaltungsabgaben-Verordnung 2007:
- EUR 50,00 bis zu einer Woche
- EUR 100,00 bis zu einem Monat
- EUR 200,00 mehr als ein Monat